Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pxio GmbH

Zuletzt aktualisiert: Dezember 2021

1.

Allgemeines, Geltungsbereich

1.1

Die Pxio GmbH (im Folgenden „PXIO“) vertreibt Lizenzen für die Pxio-Workspace-Software (nachfolgend „PXIO-SOFTWARE“) an den Workspace-Inhaber (nachfolgend „LIZENZNEHMER“). Die PXIO-SOFTWARE besteht aus Client-Komponenten (nachfolgend „PXIO-CLIENT“) und Server-Komponenten („PXIO-WORKSPACE“). Der PXIO-CLIENT unterteilt sich in Quellen und Displays („PXIO-DISPLAYS“) auf denen die Quellen abgebildet werden. Die Lizenzanzahl bezieht sich auf die Anzahl der nutzbaren PXIO-DISPLAYS. Die Anzahl der nutzbaren Quellen („PXIO-CLIENT-SOFTWARE“) ist unbegrenzt. Bei der PXIO-WORKSPACE Server-Komponente handelt es sich um einen in einer öffentlichen Cloud gespeicherte laufende Software.

1.2

Die nachfolgenden AGB gelten für alle Verträge die LIZENZNEHMER mit PXIO abschließen. Ergänzend gelten die allgemeinen Nutzungsbedingungen der PXIO.

1.3

Weitergehende Bedingungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des LIZENZNEHMERS kommen nicht zur Anwendung, auch wenn die PXIO diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4

Diese AGB gelten nicht für Verbraucher.

2.

Vertragsgegenstand

2.1

Vertragsgegenstand ist die Einräumung nicht übertragbarer, nicht-unterlizenzierbarer, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, räumlich unbeschränkter, einfacher Lizenzen für die jeweils aktuelle PXIO-SOFTWARE. Dabei hat der LIZENZNEHMER das Recht einen einzigen PXIO-WORKSPACE mit der lizenzierten Anzahl von PXIO-DISPLAYS zu eigenen Zwecken zu nutzen (Floating-Lizenz). Die jeweils genutzten PXIO-DISPLAYS registrieren sich dazu beim Workspace.

2.2

Die PXIO-SOFTWARE ermöglicht es, dem LIZENZNEHMER und den NUTZERN audiovisuelle Daten (nachfolgend: INHALTE) verzögerungsarm zwischen PXIO-CLIENTS zu transportieren und auf PXIO-CLIENTS auszugeben, ohne dass diese INHALTE in einer zentralen Serverinstanz erhoben, verarbeitet oder gespeichert werden. Der PXIO-WORKSPACE ist alleine für die Administration und Koordination der PXIO-CLIENTS notwendig. Die PXIO-SOFTWARE bietet somit eine Display-as-a-Service-Lösung (DaaS) mit einem Backend zur Verwaltung des Mappings und Routings zwischen einzelnen PXIO-CLIENTS. Die NUTZER können entsprechend mit der PXIO-SOFTWARE die PXIO-CLIENTS über IP-Netzwerke (Internet oder dem Intranet des LIZENZNEHMERS) mit INHALTEN „bespielen“ und somit INHALTE zwischen PXIO-CLIENTS in IP-Netzwerken verteilen. PXIO selbst kann auf die zwischen den PXIO-CLIENTS transportierten INHALTE zu keinem Zeitpunkt Zugriff nehmen. Die transportierten INHALTE LIZENZNEHMER werden auch nicht auf Servern von PXIO gespeichert und auch nicht über diese ausgeliefert.

2.3

Der LIZENZNEHMER entscheidet frei darüber, welchen der unterstützten Identity-Provider er für den bei der Registrierung notwendigen Authentifizierungsprozess einsetzt. Ergänzend zu diesen AGB und den Nutzungsbedingungen der PXIO gelten die AGB des jeweiligen Identity-Providers.

2.4

 Zusätzlich zur Lizenzierung der PXIO-SOFTWARE bietet PXIO Beratungsleistungen hinsichtlich der Nutzung der PXIO-SOFTWARE durch den LIZENZNEHMER, sowie die Durchführung der Installation der PXIO-SOFTWARE an.

3.

Art und Umfang der Leistung

3.1

PXIO stellt verschiedene Lizenzierungsmodelle zur Verfügung, zwischen denen sich der LIZENZNEHMER entscheiden kann. Der Leistungsumfang der Lizenzmodelle ergibt sich aus der jeweiligen Paketbeschreibung innerhalb des gesonderten Angebots von PXIO.

3.2

Der LIZENZNEHMER ist pro lizenziertem Nutzungsrecht berechtigt, einen PXIO-CLIENT mit dem PXIO-WORKSPACE zu verbinden. PXIO-CLIENTS sind entweder PXIO-QUELLEN oder PXIO-DISPLAYS. Lizenzgebührenpflichtig sind nur PXIO-DISPLAYS (nachfolgend: PXIO-LIZENZ). Der LIZENZNEHMER kann sich gleichzeitig mit jener Anzahl an PXIO-DISPLAYS zum PXIO-WORKSPACE verbinden und diese Anzahl von PXIO-DISPLAYS damit gleichzeitig zum Transport von INHALTEN gem. Abs. 2 zu nutzen, wie er PXIO-LIZENZEN erworben hat. Die Anzahl von PXIO-QUELLEN ist grundsätzlich unbeschränkt.

3.3

Für jeden weiteren, von dem LIZENZNEHMER betriebenen PXIO-WORKSPACE ist eine gesonderte Lizenz von PXIO zu erwerben, z.B. auch bei einer Mehrfachlizenzierung für Auslandsgesellschaften und Tochtergesellschaften.

3.4

Für jeden Rechtsträger, der einen PXIO-WORKSPACE betreibt ist eine gesonderte PXIO-LIZENZ für den Betrieb der PXIO-WORKSPACE und die mit diesem PXIO-WORKSPACE nutzbaren PXIO-CLIENTS notwendig.

3.5

Der LIZENZNEHMER hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme oder Überlassung des Quelltextes der PXIO-SOFTWARE.

3.6

Die Einräumung einer Lizenz an der PXIO-SOFTWARE umfasst kein Recht des LIZENZNEHMERS zur Inanspruchnahme des Supports von PXIO, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Für den LIZENZNEHMER besteht die Möglichkeit, Support-Pakete zur PXIO-SOFTWARE zu nutzen, die per gesondertem Vertrag bei PXIO gebucht werden.

3.7

PXIO ist berechtigt, sich zu der Erfüllung der Vertragspflichten gegenüber dem LIZENZNEHMER sorgfältig ausgewählter Dritter zu bedienen.

4.

Preise und Zahlungsmodalitäten

4.1

Die Preise der PXIO richten sich nach dem jeweiligen Angebot der PXIO, bzw. dem zwischen LIZENZNEHMER und PXIO geschlossenen Hauptvertrag.

4.2

Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Lizenzgebühr ist, soweit nichts abweichendes einzelvertraglich vereinbart wurde, jährlich vorab zu zahlen.

4.3

 Sofern eine Zahlung per Überweisung erfolgt, ist die geschuldete Vergütung auf das auf der zugehörigen Rechnung angegebene Bankkonto von PXIO netto (ohne Abzug) sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bzw. nach Installation der PXIO-SOFTWARE, zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen bzgl. der Folgen des Zahlungsverzuges.

4.4

Sofern eine Zahlung per Basis-Lastschrift erfolgt, hat der LIZENZNEHMER PXIO seine IBAN und den Kontoinhaber mitzuteilen. PXIO bucht nach Rechnungsstellung den Rechnungsbetrag von dem Konto des LIZENZNEHMERS ab. Im Falle einer Rücklastschrift hat der LIZENZNEHMER die Kosten dieser Rücklastschrift in Höhe von 6,50 Euro pro Rücklastschrift an PXIO zu erstatten. Der Nachweis, dass kein oder lediglich ein geringerer Schaden durch die Rücklastschrift entstanden ist, bleibt dem LIZENZNEHMER vorbehalten.

4.5

Bei Verzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.

Pflichten des LIZENZNEHMERS

5.1

Der LIZENZNEHMER wird die ihn zur Leistungserbringung und -abwicklung des PXIO-Vertrages treffenden Pflichten erfüllen. Er wird insbesondere


die vereinbarten Preise fristgerecht zahlen;


die ihm zugeordneten Lizenzen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Dritte weitergeben;


dafür Sorge tragen, dass alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte beachtet werden;


die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er im Rahmen der Nutzung der PXIO-SOFTWARE personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;


den Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in die PXIO-SOFTWARE einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze der PXIO unbefugt einzudringen;


PXIO von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der PXIO-SOFTWARE durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insb. aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der PXIO-SOFTWARE verbunden sind. Erkennt der LIZENZNEHMER oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der PXIO;


dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;


bis zum Zeitpunkt der Beendigung des PXIO-SOFTWARE- Vertrages seine im System vorhandenen Datenbestände durch Download sichern, da nach Beendigung des

Vertrages auf diese Datenbestände kein Zugriff durch den LIZENZNEHMER mehr möglich ist.

5.2

Der LIZENZNEHMER verpflichtet sich weiterhin, die PXIO-SOFTWARE nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere

keine Eingriffe in Telekommunikationsnetze vorzunehmen,

keine nationalen oder internationalen Schutzrechte (z.B. Urheberrechte, Markenrechte) zu verletzen,

nicht gegen strafrechtliche Vorschriften und nicht gegen Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen und


keine Inhalte zu übermitteln, die ehrverletzende Äußerungen oder sonstige rechts- und sittenwidrige Inhalte enthalten oder auf diese hinweisen.

5.3

Der LIZENZNEHMER ist verpflichtet, die von PXIO gelieferte PXIO-SOFTWARE unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkennbare Mängel in Textform unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.

5.4

Der LIZENZNEHMER hat die Obliegenheit, auf eigene Kosten Hard- und Software sowie einen Breitband-Internetanschluss für die Nutzung der Angebote der PXIO bereitzuhalten.

6.

Haftung, Gewährleistung

6.1

Die PXIO-SOFTWARE hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Die PXIO-SOFTWARE genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. Geschuldet ist dabei die PXIO-SOFTWARE als ein Programm mit dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils vorliegenden Leistungsvermögen, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist. Eine Funktionsbeeinträchtigung der PXIO-SOFTWARE, die aus Hardwaremängeln der IT-Systeme des LIZENZNEHMERS, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. Kommt PXIO ihren im Vertrag vereinbarten Verpflichtungen nicht vollständig nach, gelten die folgenden Regelungen.

6.2

Kommt PXIO mit der ersten betriebsfähigen Bereitstellung des Produktes in Verzug, so ist der LIZENZNEHMER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn PXIO eine vom LIZENZNEHMER gesetzte zweiwöchige Nachfrist nicht einhält, dh. innerhalb der Nachfrist nicht die volle vereinbarte Funktionalität des Gerätes zur Verfügung stellt.

6.3

Kommt PXIO nach erstmaliger betriebsfähiger Bereitstellung des Gerätes, den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich der vereinbarte Lizenzzins anteilig für die Zeit, in der die Software nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung stand.

6.4

Der LIZENZNEHMER ist verpflichtet, PXIO bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung zu unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, PXIO umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von PXIO durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung einer Softwareversion, die den Mangel nicht aufweist, oder dadurch, dass PXIO Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Workaround). Zu diesem Zweck ist es zur Entlastung von PXIO ausreichend, dass die zur Nacherfüllung benötigten Programme, Programmteile oder ähnliche Mittel zur Mängelbeseitigung (Service-Packs, Patches, Anleitungen o.ä.) durch PXIO in elektronischer Form zum Herunterladen (Download) über das Internet verfügbar gehalten werden und der LIZENZNEHMER darauf verwiesen wird. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche innerhalb einer angemessenen Nacherfüllungsfrist hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom LIZENZNEHMER zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

6.5

PXIO ist berechtigt, Leistungen auch durch Fernwartung zu erbringen. Der LIZENZNEHMER hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und PXIO nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zu der Installation der PXIO-SOFTWARE zu gewähren.

6.6

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der LIZENZNEHMER die Software ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von PXIO verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient hat. PXIO kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der LIZENZNEHMER die Mangelrüge zumindest fahrlässig erhoben hatte. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Fahrlässigkeit liegt beim LIZENZNEHMER.

6.7

Wenn PXIO die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem LIZENZNEHMER nicht zumutbar ist, kann der LIZENZNEHMER nach den gesetzlichen Vorgaben entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.

7.

Sonstige Haftung

7.1

Die Ansprüche des LIZENZNEHMERS auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen PXIO richten sich außerhalb des Gewährleistungsrechts ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nur nach diesen Bestimmungen.

7.2

Die Verantwortung von PXIO erstreckt sich nur auf die PXIO-SOFTWARE und insbesondere die PXIO-SERVER-Instanz, nicht aber auf die Systeme des LIZENZNEHMERS und Datenübertragungsleitungen jenseits des Rechenzentrums von PXIO. Die Ansprüche des LIZENZNEHMERS auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen PXIO richten sich außerhalb des Gewährleistungsrechts ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nur nach diesen Bestimmungen.

7.3

PXIO haftet dem LIZENZNEHMER bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

7.4

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PXIO im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet PXIO nur, soweit PXIO eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt und besteht nicht für Folgeschäden. Eine wesentliche Vertrags- oder Kardinalpflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LIZENZNEHMER regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

7.5

Die Haftung von PXIO für schuldhaften Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre bzw. auf den Lieferwert der gelieferten PXIO-SOFTWARE. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass Inhalte auf Grund eines Fehlers der PXIO-SOFTWARE oder der PXIO-SOFTWARE unlesbar oder unbrauchbar gemacht werden sollten, der auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von PXIO beruht.

7.6

Die verschuldensunabhängige Haftung von PXIO auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen. Die Absätze 3 und 4 bleiben hiervon unberührt.

7.7

Der LIZENZNEHMER haftet gegenüber PXIO für Schäden, die PXIO durch Verstöße gegen sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten, insbesondere der Pflichten in § 5, entstehen und stellt PXIO von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht, wenn der LIZENZNEHMER den Verstoß nicht zu vertreten hat. Dem LIZENZNEHMER obliegt der Nachweis, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.

8.

Datenschutz

8.1

PXIO wird die jeweils anwendbaren, in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

8.2

Erhebt, verarbeitet oder nutzt PXIO personenbezogene Daten, so steht sie dafür ein, dass sie dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Fall eines Verstoßes von Ansprüchen Dritter frei.

8.3

Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung von PXIO hingewiesen (https://www.pxio.de/datenschutz).

9.

Geheimhaltung

9.1

PXIO und der LIZENZNEHMER verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn,

sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt,

sie waren bei Vertragsschluss dem LIZENZNEHMER ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht bekannt,

sie wurden unabhängig und ohne Kenntnis der rechtlich geschützten Gegenstände und/oder der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse entwickelt,


sie wurden dem LIZENZNEHMER ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht von einer anderen Quelle als von PXIO bekannt gemacht oder


durch Bekanntgabe der rechtlich geschützten Gegenstände und/oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wird kein Eigentum oder werden keine Nutzungsrechte daran übertragen.

9.2

Der LIZENZNEHMER muss diese rechtlich geschützten Gegenstände und/oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse so verwahren und sichern, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

9.3

Der LIZENZNEHMER macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit in Bezug auf die Vertragsdurchführung.

10.

Höhere Gewalt

10.1

Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

von dem Vertragspartner nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung,

Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, Pandemie

über 6 Wochen andauernder und von dem Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,


nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit PXIO die Telekommunikationsleistung mit anbietet.

Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

11.

Vertragslaufzeit und Beendigung

11.1

Der Vertragsbeginn wird im zwischen PXIO und dem LIZENZNEHMER geschlossenen Lizenzvertrag festgelegt.

11.2

Die Laufzeit des Vertrages beträgt, soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, ein Jahr.

11.3

Die Kündigung des Vertrages muss PXIO spätestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit zugegangen sein. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate.

11.4

Beide Seiten können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für PXIO insbesondere dann vor, wenn der LIZENZNEHMER:


bei Verträgen, in denen eine Mindestlaufzeit vereinbart ist oder die auf bestimmte Zeit geschlossen wurden, mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von einer monatlichen Gebühr in Verzug gerät,

bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, mit der Zahlung der Entgelte mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät,

schuldhaft gegen Pflichten des Vertrages beziehungsweise diese AGB verstößt,

mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes offensichtlich gegen Gesetze verstößt,

trotz Abmahnung innerhalb angemessener Frist seine Nutzung des Vertragsgegenstandes nicht so umgestaltet, dass sie den in den AGB geregelten Anforderungen genügen.

In diesen Fällen erlöschen alle Rechte des Kunden an dem Vertrag.

11.5

Rücktritts- und Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform.

12.

Vertragstextspeicherung

12.1

Der Text dieser AGB wird von PXIO gespeichert.

13.

Schlussbestimmungen

13.1

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

13.3

Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

13.4

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen LIZENZNEHMER und PXIO der Geschäftssitz der PXIO. Klagt die PXIO, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des LIZENZNEHMERS zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.